Colomee

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Wittkowski Production House GmbH, Rathausstrasse 1, 22941 Bargteheide
Stand: 01. August 2017

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
1.2 Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem
Auftraggeber und der Wittkowski Production House GmbH (nachfolgend: PRODUCTION HOUSE).
1.3 Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn sich das PRODUCTION HOUSE nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt insbesondere für neu erteilte Aufträge bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelte Änderungswünsche oder für die Verlängerung von bestehenden Verträgen.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als anerkannt, wenn dies vom PRODUCTION HOUSE ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Ansonsten erkennt das PRODUCTION HOUSE entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Dies gilt ebenso, wenn das PRODUCTION HOUSE
in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen erbringt.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem PRODUCTION HOUSE abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 In Prospekten, Anzeigen, Internetseiten usw. enthaltene Angebote vom PRODUCTION HOUSE sind, auch hinsichtlich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote vom PRODUCTION HOUSE haben soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist – eine Angebotsgültigkeit von 21 Tagen ab Zugang des Angebots. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Mitwirkung des Auftraggebers an der Auftragsdurchführung durch das
PRODUCTION HOUSE gilt als Annahme des Angebotes vom PRODUCTION HOUSE durch den Auftraggeber.
2.2 Bestellungen können nur schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme durch das PRODUCTION HOUSE erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Bestellung oder dadurch, dass dem Auftraggeber
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt. Eingangsbestätigungen gelten dabei nicht als Auftragsbestätigung.
2.3 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vom PRODUCTION HOUSE ist vorbehalten.
2.4 Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich zwischen dem PRODUCTION HOUSE und dem Auftraggeber vereinbart bzw. schriftlich vom PRODUCTION HOUSE bestätigt wurden.
2.5 Das PRODUCTION HOUSE ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss die begründete Besorgnis besteht, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, gefährdet ist. Ist der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht bereit, Zug um Zug gegen die Leistungen vom PRODUCTION HOUSE seine Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, kann das PRODUCTION HOUSE vom Vertrag zurücktreten.
2.6 Als geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die Angaben vom PRODUCTION HOUSE in der Auftragsbestätigung oder solche Angaben, die das PRODUCTION HOUSE in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Die Warenbeschreibungen, Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen vom PRODUCTION HOUSE sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Beschaffenheit sind vom PRODUCTION HOUSE ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.

3. Preise

3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise vom PRODUCTION HOUSE „ab Werk“, ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen vom PRODUCTION HOUSE sind unverbindlich und können vom PRODUCTION HOUSE jederzeit abgeändert werden.
3.3 Das PRODUCTION HOUSE kann bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen, Wechselkurs- oder Materialpreissteigerungen erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers für diesen Fall ist ausgeschlossen.

4. Auftragsumfang und -durchführung, Druckmotive und Drucktechnik

4.1 Alle Vorlagen für vom Auftraggeber gewünschte Druckmotive (Grafiken, Logos, Texte) müssen als digitale Dateien per E-Mail oder auf einem vom PRODUCTION HOUSE zugewiesen Platz auf einem ftp-Server vom PRODUCTION HOUSE übermittelt werden. Eingehende Daten werden vom PRODUCTION HOUSE auf die Tauglichkeit zum Druck überprüft. Erweisen sich die Druckmotive als untauglich aus Gründen, die nicht vom PRODUCTION HOUSE zu vertreten sind, ist das PRODUCTION HOUSE bis zur Übermittlung tauglicher Druckmotive von der Leistungspflicht befreit.
4.2 Übermittelte Daten gelten erst dann als eingegangen, wenn der Eingang vom PRODUCTION HOUSE ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurde. Dies gilt nicht, sofern das PRODUCTION HOUSE den fehlenden Eingang zu vertreten hat oder die Bestätigung zu Unrecht versagt wird.
4.3 Das PRODUCTION HOUSE behält sich produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen gegenüber der Bestellung vor, soweit die Mehr- oder Minderlieferungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Als zumutbar gilt eine Abweichung der Stückzahl von bis zu 10 %. Im Falle eines Artikel- oder Größenmixes gilt eine Abweichung der Stückzahl von bis zu 15 % je einzelnem Artikel und/oder Größe als zumutbar, höchstens jedoch bis zu einer Abweichung der Stückzahl der Gesamtbestellmenge von bis zu 10 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine geringere Mehr- oder Minderlieferung zumutbar ist. Zu vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die tatsächliche, maximal die zumutbare Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung hat der Auftraggeber die tatsächlichen Liefermengen zu vergüten.
4.4 Für die inhaltliche und farbliche Richtigkeit werden farbverbindliche Proofs nach FOGRA (Fogra Forschungsgesellschaft Druck e.V.) Norm mit einem Medienkeil und Ausmessprotokoll zugrunde gelegt. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
4.5 Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

5. Liefer- und Leistungstermine

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich sein und als verbindlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („etwa“, „ca.“, „möglichst“, „voraussichtlich“ etc.) wird sich das PRODUCTION HOUSE nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.
5.2 Erfolgen aus vom PRODUCTION HOUSE nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Lieferanten an das PRODUCTION HOUSE nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird das PRODUCTION HOUSE den
Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Das PRODUCTION HOUSE kann die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurückzutreten, wenn das PRODUCTION HOUSE ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Im Falle des Rücktritts
wird das PRODUCTION HOUSE erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.
5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Wahl der Versandart, des Transportweges sowie des Transportmittels bleiben dem PRODUCTION HOUSE vorbehalten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Lieferung durch eine Transportversicherung gedeckt werden; die hierbei anfallenden
Kosten trägt der Auftraggeber. Maßgebend sind die vom PRODUCTION HOUSE für die bestellte Lieferung ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte.
5.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch das PRODUCTION HOUSE setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
5.5 Die Produktion erfolgt erst nach Prüfung und Freigabe des Proofs und ggf. eines zusätzlichen sog. Weißmusters durch den Auftraggeber, die unverzüglich nach Erhalt, am besten innerhalb von 24 Stunden, erfolgen soll. Freigegebene Proofs und Weißmuster gelten als vereinbarte Qualität. Weicht diese von der Auftragsbestätigung ab, so gilt diese als geändert.
5.6 Lieferfristen und Termine gelten ab dem Zeitpunkt der Freigabe nach Ziff. 5.5 durch den Auftraggeber; ist eine Freigabe nicht erforderlich, frühestens gerechnet ab dem Zeitpunkt des einwandfreien Dateneingangs der Druckmotive nach den Vorgaben vom PRODUCTION HOUSE. Den Auftraggeber trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, die Daten nach den Vorgaben vom PRODUCTION HOUSE zu übermitteln. Diese Vorgaben können vorab beim PRODUCTION HOUSE angefordert werden. Die übermittelten Daten gelten erst dann als einwandfrei, wenn dies durch das PRODUCTION HOUSE unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender produktspezifischer Einschränkungen
und Besonderheiten in angemessener Zeit geprüft und schriftlich oder
in Textform bestätigt wurde. Dies gilt nicht, sofern das PRODUCTION HOUSE die Untauglichkeit der Daten zu vertreten hat oder die Bestätigung zu Unrecht versagt wird.
5.7 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Vertragspartners müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können.
5.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das PRODUCTION HOUSE berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.9 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.10 Teillieferungen und -leistungen sind in wirtschaftlich zumutbarem Umfang zulässig.

6. Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

6.1 Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb 10 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug per Überweisung zu leisten.
6.2 Das PRODUCTION HOUSE behält sich vor, per Nachnahme oder gegen Vorkasse in Höhe des ganzen oder eines Teilbetrages des Kaufpreises zu leisten. Der Auftragsbestätigung kann die Rechnung vom PRODUCTION HOUSE beiliegen.
6.3 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem das PRODUCTION HOUSE über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
6.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist das PRODUCTION HOUSE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann das PRODUCTION HOUSE einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
6.5 Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, ist das PRODUCTION HOUSE berechtigt, die aktuell für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen zurückzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an das PRODUCTION HOUSE ausgeglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.
6.6 Der Auftraggeber darf mit Gegenansprüchen gegenüber Ansprüchen vom PRODUCTION HOUSE nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurück halten, wenn die Gegenansprüche vom PRODUCTION HOUSE anerkannt, unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
6.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen das PRODUCTION HOUSE nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens dem PRODUCTION HOUSE an Dritte abtreten.
6.8 Bei Auslandszahlungen werden die beim PRODUCTION HOUSE daraus veranlassten Bankkosten weiterbelastet.

7. Gewährleistung

7.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb
von 5 Tagen nach Empfang der Ware oder, wenn der Mangel bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung beim PRODUCTION HOUSE anzuzeigen. Mengenabweichungen und offensichtliche Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim PRODUCTION HOUSE. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endverkauf der Ware an Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
7.2 Die vorstehende Obliegenheit gilt auch für Mehr- und Minderlieferungen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge gilt eine Mehr- oder Minderlieferung durch den Auftraggeber als genehmigt.
7.3 Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
7.4 Geringe, technisch bedingte Abweichungen der Farbe innerhalb der FOGRA Norm, der Qualität und des Gewichts sowie der Verpackung dürfen nicht beanstandet werden. Es wird insb. auf die Ziff. 4.4 und 2.6 verwiesen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
7.5 Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen ist ausgeschlossen.
7.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet das PRODUCTION HOUSE nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7.7 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das PRODUCTION HOUSE kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung.
7.8 Das PRODUCTION HOUSE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
7.9 Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.
7.10 Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen vom PRODUCTION HOUSE zu ersetzen.
7.11 Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.12 Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren bestehen nicht.
7.13 Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar mit dem PRODUCTION HOUSE abzuwickeln. Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar beim PRODUCTION HOUSE beschäftigt sind, stellen keine Verhandlungen im Sinne des § 203 I BGB dar.

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet das PRODUCTION HOUSE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Das PRODUCTION HOUSE haftet auf Schadensersatz

  • gleich aus welchem Rechtsgrund
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das PRODUCTION HOUSE nur
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung vom PRODUCTION HOUSE jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit vom PRODUCTION HOUSE ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kundigen, wenn das PRODUCTION HOUSE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5 Im Falle eines vom PRODUCTION HOUSE zu vertretenden Lieferverzuges (zur Lieferung vgl. Ziffer 5) haftet das PRODUCTION HOUSE nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei Verzugsschäden nur ersetzt werden, wenn das PRODUCTION HOUSE, ihrem gesetzlichen
Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Der Ersatz des Verzugsschadens ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Verjährung

9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.3 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), sowie für die in Ziff. 8.2 und 8.3 genannten Schadenersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.4 Soweit das PRODUCTION HOUSE dem Auftraggeber gem. Ziff. 8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadenersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Das PRODUCTION HOUSE behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung vom PRODUCTION HOUSE.
10.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor vollständiger Bezahlung sind unzulässig.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist das PRODUCTION HOUSE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Das PRODUCTION HOUSE ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf das PRODUCTION HOUSE diese Rechte nur geltend machen, wenn diese zuvor dem Auftraggeber erfolglos eine Frist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4 Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem PRODUCTION HOUSE gehörenden Waren steht das PRODUCTION HOUSE der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung zu. Ist der Gegenstand des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber das PRODUCTION HOUSE im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für das PRODUCTION HOUSE verwahrt.
10.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber tritt dem PRODUCTION HOUSE jedoch schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis vom PRODUCTION HOUSE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Das PRODUCTION HOUSE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann das PRODUCTION HOUSE verlangen, dass der Auftraggeber dem PRODUCTION HOUSE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verbindung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den
anderen Waren weiterveräußert wird.
10.6 Zugriffe dritter Personen auf die vom PRODUCTION HOUSE gelieferte Ware oder eine an das PRODUCTION HOUSE abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser Ware hat der Auftraggeber dem PRODUCTION HOUSE unverzüglich anzuzeigen unter Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung der Rechte vom PRODUCTION HOUSE von Bedeutung sind. Die Kosten einer Intervention zu einer Wahrung der Rechte vom PRODUCTION HOUSE trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dem PRODUCTION HOUSE bei der Intervention nach Weisung auf eigene Kosten zu unterstützen.
10.7 Das PRODUCTION HOUSE ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen.
10.8 Das PRODUCTION HOUSE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten vom PRODUCTION HOUSE die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem PRODUCTION HOUSE.
10.9 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für das PRODUCTION HOUSE unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an das PRODUCTION HOUSE in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Das PRODUCTION HOUSE nimmt die Abtretung an.

11. Schutzrechte, Freistellung

11.1 Der Auftraggeber räumt dem PRODUCTION HOUSE mit Auftragserteilung die Berechtigung zur Nutzung etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstiger Rechte, die an den Druckmotiven bestehen können, im Rahmen des Vertragszwecks ein.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragsvergabe abzuklären, in welchem Land die Auftragsgegenstände produziert werden und welche Länder von der Lieferung der Auftragsgegenstände betroffen sind, um sicherzustellen, über die nötigen Rechte zur Herstellung und Lieferung der Auftragsgegenstände in diesen Ländern zu verfügen.
11.3 Der Auftraggeber garantiert, über sämtliche erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstige Rechte zu verfügen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der von ihm gewünschten Druckmotive und/oder der Lieferung und/oder dem Import der bedruckten Ware sowie deren weiteren Verwendung durch ihn oder Dritte berührt sein können. Der Auftraggeber stellt dem PRODUCTION HOUSE mit der Auftragserteilung auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen frei. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst alle Aufwendungen, die das PRODUCTION HOUSE aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen (z.B. eigene/fremde Rechtsanwaltskosten und sonstige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Schadenersatzansprüche). Das PRODUCTION HOUSE ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftraggebers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem PRODUCTION HOUSE für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem PRODUCTION HOUSE auf erste Anforderung nach Weisungen vom PRODUCTION HOUSE auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen bzw. dem PRODUCTION HOUSE bei der Verteidigung zu unterstützen.
11.4 Die Freistellungsverpflichtung setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des Dritten anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind, sondern gilt bereits ab dem Zeitpunkt ab dem der Dritte eigene und/oder auch angebliche eigene Ansprüche am PRODUCTION HOUSE heranträgt und glaubhaft macht. Macht der Dritte seine Rechtsinhaberschaft glaubhaft, ist das PRODUCTION HOUSE berechtigt, diesem die Kundendaten des Auftraggebers mitzuteilen, damit dieser seine Rechte direkt gegenüber dem Auftraggeber verfolgen kann. Das PRODUCTION HOUSE wird den Auftraggeber vor Mitteilung der Kundendaten über die anstehende Mitteilung informieren.
11.5 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
11.6 Für den Fall, dass die begründete Besorgnis einer Verletzung fremder Rechte durch die gewünschten Druckmotive besteht, kann das PRODUCTION HOUSE vom Vertrag zurücktreten.

12. Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Werbe- und sonstigen Aufdrucken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die das PRODUCTION HOUSE dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, behält sich das PRODUCTION HOUSE alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen des Auftrags verwendet werden. Eine Weitergabe der in Satz 1 genannten Gegenstände an Dritte darf nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vom PRODUCTION HOUSE erfolgen. Die genannten Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und auf erstes Anfordern herauszugeben oder zu vernichten – je nach Wahl vom PRODUCTION HOUSE. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist hierbei ausgeschlossen.

13. Verpackungen

Eine Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, kann nur am Sitz vom PRODUCTION HOUSE und auf Kosten des Auftraggebers stattfinden.

14. Zustimmung zur Bewerbung als Referenzprojekt/Produktmuster

Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, mit dem konkreten Auftrag Werbung zu betreiben und den Auftrag als Referenzprojekt nennen zu dürfen. Die Parteien gestatten sich wechselseitig auch, hierbei ihre Namen, Kennzeichen und Marken unentgeltlich werblich und zwar in der Benennung als Referenzkunde und/oder im Zusammenhang mit Referenzprojekten und/oder mit Referenzprodukten zu verwenden (insbesondere gedruckt, im Internet, in Katalogen, in Anzeigen, auf Messen). Das PRODUCTION HOUSE darf für den Auftraggeber hergestellte Produkte als Beispielmuster zur Vorstellung bei anderen Kunden einsetzen und abbilden. Die Parteien können die vorstehenden Rechte im Einzelfall durch schriftliche Anzeige oder gesonderte Vereinbarung für die Zukunft unter Gewährung einer Umsetzungszeit von 8 Wochen einschränken.

15. Erfüllungsort, Sprachregelung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Hamburg.
15.2 Vertragssprache ist deutsch. Im Konfliktfall hat die deutsche Version dieser AGB Vorrang vor anderen Sprachversionen dieser AGB.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz vom PRODUCTION HOUSE in Hamburg; nach Wahl vom PRODUCTION HOUSE auch der Sitz des Auftraggebers.
15.4 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes aus Ziff. 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

16. Datenschutz

Das PRODUCTION HOUSE weist darauf hin, dass die Daten des Auftraggebers – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.

17. Salvatorische Klausel

Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle von Regelungslücken oder unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen.

Colomee ist eine Marke der Wittkowski Production House GmbH

Telefon +49 40 609457-337
Fax +49 40 609457-333
[email protected]

Rathausstrasse 1
22941 Bargteheide

Geschäftsführerin: Ellen Wittkowski
Handelsregister: HRB 20535, Amtsgericht Lübeck
USt-IdNr.: DE260347017